Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 den Beschluss zur Zulassung der PodologInnen als auf ärztliche Anordnung hin tätige LeistungserbringerInnen im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) gefällt.
Das ist am 01. Januar 2022 in Kraft getreten.
Das heisst, PodologInnen können ab dem 01. Januar 2022 abrechnen, wenn sie über die Zulassung des Kantons als LeistungserbringerInnen im Sinne der OKP verfügen.
Ich habe mich NICHT um diese Leistungserbringung im Sinne der OKP beworben, weil meine Betriebsgrösse in keinem Verhältnis zum administrativen Aufwand steht.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.